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Begriffserklärungen

Bahnanlagen sind alle zum Bau und zum Betrieb einer Bahn erforderlichen Anlagen mit KDV-B-5.jpgAusnahme der Fahrzeuge. Unterschieden werden die Bahnanlagen der freien Strecke, der Bahnhofe und sonstigen Bahnanlagen.

Betriebsstellen sind die auf der freien Strecke und auf den Bahnhöfen zur unmittelbaren Regelung und Sicherung des Zug- und Rangierbetriebs vorhandenen Bahnanlagen.

Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, kreuzen, überholen oder mit Gleiswechsel wenden dürfen.

Unter ,,kreuzen“ wird das Ausweichen zweier in entgegengesetzter Richtung fahrender Züge bei eingleisigem Betrieb verstanden, im Unterschied von der Begegnung zweier Züge auf zweigleisiger Bahn.

Unter ,,überholen“ wird das Vorfahren eines Zugs vor einem in der gleichen Richtung fahrenden Zug verstanden, nachdem dieser auf einer zum Überholen geeigneten Betriebsstelle ausgewichen ist.

Abzweigstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein Gleis der freien Strecke unter Freigabe desselben für einen anderen Zug verlassen oder in ein solches Gleis einfahren können.

Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge an das Streckengleis angeschlossene Gleis bedienen können, ohne daß das Streckengleis für einen anderen Zug freigegeben wird.


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Haltepunkte sind Bahnanlagen der freien Strecke ohne Weiche, wo Züge für die Strecken des Verkehrs planmäßig halten.

Haltestellen sind Haltepunkte, die mit einer Abzweigstelle oder einer Anschlußstelle örtlich verbunden sind, sofern die Gesamtanlage dem öffentlichen Verkehr dient.

Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke zur Deckung einer beweglichen Brücke oder Kreuzung von Bahnen einer Gleisverschlingung oder Baustellen usw.

Zugfolgestellen sind Bahnanlagen, die einen Streckenabschnitt begrenzen, in den ein Zug nicht einfahren darf, bevor ihn der vorausgefahrene Zug verlassen hat.

Zugmeldestellen sind Zugfolgestellen, durch welche die Reihenfolge der Züge auf der freien Strecke bestimmt wird. Bahnhöfe und Abzweigstellen sind, wenn sie selbständige Betriebsstellen sind, stets Zugmeldestellen.

Haupt- und Nebengleise, durchgehende Gleise

Hauptgleise sind die Gleise, die von Zügen im regelmäßigen Betrieb befahren werden.

Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung auf den Bahnhöfen find durchgehende Hauptgleise. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden Gleise sind Nebengleise.


 

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    § 1

Geltungsbereich

Die Vorschriften (K.D.V. Teil B) enthalten die Bestimmungen über die Handhabung des Betriebsdienstes, soweit sie nicht in den Bau- und Betriebsvorschriften für nebenbahnähnliche Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb (BuB-V) vom 15. 1. 14 nebst Nachträgen und in dem vereinfachten Signalbuch (vSB) enthalten sind.

  • § 2 

Fahrdienstleitung

  1. 1. Die Geschäfte des Bahnhofsdienstes und die Regelung der Zugfolge obliegen dem Fahrdienstleiter. Auf den nicht mit Betriebsbediensteten besetzten Betriebsstellen ist der Zugführer während des Aufenthalts der Züge Fahrdienstleiter.

Der Fahrdienstleiter hat dafür zu sorgen, daß sämtliche Betriebsbediensteten ihren Dienst rechtzeitig antreten und ihn nach den  Bestimmungen führen, daß die Züge nach Vorschrift gebildet werden, die Wagen in ordnungsmäßigem Zustande sind, auch die für die Bedienung und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften beachtet werden und die Meldungen für den Zugverkehr pünktlich erfolgen. Bei der Abfahrt und Ankunft der Züge hat er auf dem Bahnsteig anwesend zu sein und sich an den für die Abfertigung der Züge erforderlichen Arbeiten so weit als möglich zu beteiligen.

  1. 2. Die den Zuglauf betreffenden Meldungen sind vom Fahrdienstleiter persönlich aufzunehmen und abzugeben. Nur mit Genehmigung der Betriebsleitung darf er einen anderen Bediensteten hiermit beauftragen.

 

  • KDV-B-8.jpg§ 3 

Schrift-, Fernschreib- und Fernsprechverkehr

1.Der Schrift-, Fernschreib- und Fernsprechverkehr im Fahrdienst ist kurz und klar zu führen. Zum Schreiben ist Tinte oder Tintenstift zu verwenden. Radieren ist verboten. Durchgestrichenes muß leserlich bleiben. Im Wortlaut vorgeschriebene Formen sind genau einzuhalten.

2. Dem Verkehr zwischen Zugfolgestellen dienen Fernschreiber und Fernsprecher.

3. Die Stelle, die ein Ferngespräch in einer fahrdienstlichen Angelegenheit eröffnen will, ruft die Stelle an, mit der sie zu sprechen wünscht. Diese meldet sich mit: „Hier! (Name der Stelle)“. Hieran antwortet die erste Stelle: »Verstanden! (Rame der Stelle)« und läßt die Meldung folgen. Die angerufene Stelle hat den Wortlaut zu wiederholen.

Ist das Gespräch beendet, so hat die anrufende Stelle dies durch das Wort ,,Schluß“ zu kennzeichnen, welches von der angerufenen Stelle zu wiederholen ist.

  • § 4 

Zugfolge und Zugmeldeverfahren

1. Jede mit einem Fahrdienstleiter besetzte Zugfolgestelle muß in der Regel eine Viertelstunde vor Abgang eines Zugs von der nächsten Zugfolgestelle bereit sein, Meldungen entgegenzunehmen.

2. Zugmeldungen haben den Vorrang vor anderen Fernschriften und Fernsprüchen.

3. Ist die Einrichtung zur Fernverständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so ist dies dem Zugs und Lokomotivführer mit schriftlichem Befehl nach Anlage 1 bekanntzugeben (§ 20 (2)).

4. Kommt das Zugmeldeverfahren zur Anwendung, so ist auf den Zugmelde- und Zugfolgestellen ein Zugmeldebuch nach Anlage 2 zu führen.


 

KDV-B-9.jpg5. Soll das Zugmeldeverfahren zur Erfüllung der im § 39 (4) BuBB gegebenen Vorschrift Platz greifen, so hat es in folgender Form zu geschehen:


a) Die Abfahrstelle hat bei der nächsten Zugmeldestelle anzufragen:
,,Wird Zug (Nummer) angenommen?“,
in telegraphischer Abkürzung:
,,Z (Nummer) ag?“«,
z.B. ,,Z 7 ag?“


b) Die Ankunftstelle antwortet bei Annahme des Zugs:
,,Zug (Nummer) ja“,
in telegraphischer Abkürzung:
,,Z (Nummer) ja“,
z. B. ,,Z 7 ja“.
Hierauf gibt die Abfahrstelle das eigene Ruf- und das Quittungszeichen


c) Die Ankunftsstelle antwortet bei Nichtannahme des Zugs:
„Nein warten!“


d) Nach Ankunft des Zugs mit Schlußsignal meldet die Ankunftstelle den Zug zurück in der Form:
,,Zug (Runimer) hier“,
in telegraphischer Abkürzung z.B.:
,,Z 7 hier“.


6. Ein Zug darf nicht früher angeboten werden, als ein in gleicher Richtung voraufgegangener Zug von der nächsten Zugfolgestelle zurückgemeldet ist. Die Zugmeldestelle, auf der zwei Züge kreuzen, darf einen Zug erst anbieten, wenn der Gegenzug mit Schlußsignal eingetroffen ist. In diesem Fall hat das Anbieten in der folgenden Form zu geschehen:
,,Z (Nummer des Gegenzugs) hier, wird Zug (Nummer des Zugs) angenommen?“
in telegraphischer Abkürzung:
,,(Nummer des Gegenzugs) hier, Z (Nummer des Zugs) ag?“
z.B. ,,Z8 hier Z7ag?“


 

KDV-B-10.jpgSoll ein Zug unmittelbar nach der Ankunft des Gegenzugs abgelassen werden, so kann das bedingte Anbieteverfahren wie folgt angewendet werden:
„Wenn Zug (Nummer des Gegenzugs) angekommen, wird Zug (Nummer) angenommen?“,
in telegraphischer Abkürzung:
„Wenn Z (Nummer des Gegenzugs) ak Z (Nummer) ag?“
z. B. „Wenn Z 6 ak Z 7 ag“

Ist die Ankunftstelle damit einverstanden, daß die Abfahrstelleden Zug abläßt, wenn der Gegenzug dort eingetroffen ist, so antwortet sie:
„Wenn Zug (Nummer des Gegenzugs) angekommen, kann Zug (Nummer) kommen“,
in telegraphischer Abkürzung:
„Wenn Z (Nummer des Gegenzugs) ak kann Zug (Nummer) kommen“,
z. B. „Wenn Z 6 ak kann Z 7 kommen“.


7. Bei Kreuzungsverlegungen ist von dem Fahrdienstleiter der planmäßigen Kreuzungsstelle bei den nächstgelegenen zur Kreuzung geeigneten Zugmeldestellen anzufragen:
„Kann Z (Nummer) mit Z (Nummer) in (Stelle, wohin die Kreuzung verlegt werden soll) kreuzen?
(Name des Fahrdienstleiters).“
Die befragte Stelle erklärt ihr Einverständnis durch die Antwort:
„Ja mit Kreuzung von Z (Nummer) mit Z (Nummer) in (eigene Stelle) einverstanden
(Name des Fahrdienstleiters).“
Hierauf ordnet die planmäßige Kreuzungsstelle die Verlegung endgültig an durch Fernschrift oder Fernspruch:
„Kreuzung von Z (Nummer) mit Z (Nummer) ist nach (neue Kreuzungsstelle, voll ausgeschrieben) verlegt
(Name des Fahrdienstleiters).“


Alsdann folgt das regelmäßige Zugmeldeverfahren.


 

 

KDV-B-11.jpg§ 5 
Stellung und Bedienung der Weichen

1. Für jede Weiche ist eine Grundstellung vorzuschreiben. Bei dieser Stellung ist bei den schwarz-weiß angestrichenen Hebelgewichten die schwarz angestrichene Hälfte dem Erdboden zugewandt.
2. Weichen dürfen nur die dazu befugten Bediensteten bedienen. Weichen, die· verschlossen zu halten sind, dürfen nur durch den Fahrdienstleiter oder mit seiner Genehmigung geöffnet werden.

§ 6 
Hauptsignale

1. Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung auf ,,Halt“. Sie dürfen nur für die Ein-, Aus- oder Durchfahrt der Züge und nur dann auf „Fahrt“ gestellt werden, wenn die Vorbedingungen hierfür erfüllt sind.

2. Die Hauptsignale dürfen nur durch den Fahrdienstleiter oder auf dessen ausdrücklichen, in jedem einzelnen Fall zu erteilenden Auftrag durch einen anderen Betriebsbediensteten auf „Fahrt“ gestellt werden.


  1. § 7

    Einlassen und Ablassen der Züge

  2. Vor der zu erwartenden Ankunft eines Zugs, ebenso bevor der Auftrag zur Abfahrt eines Zugs erteilt wird, hat der Fahrdienstleiter zu prüfen, ob die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig liegen und nötigenfalls verschlossen sind. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug zum Halten zu bringen.
    2. Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Bediensteten abfahren. Auf besetzten Bahnhöfen hat der dem Zugführer zu erteilende Auftrag zur Abfahrt zu lauten: ,,Abfahren!« oder wenn mehr als ein Zug zur Abfahrt bereit stehen: ,,Zug (Nummer) abfahren!“

 

KDV-B-12.jpg3. Zur Beförderung von Personen bestimmte Züge dürfen vor der im Fahrplan angegebenen Zeit nicht abfahren.
Im dienstlichen Interesse dürfen Züge ohne Personenbeförderung nach Verständigung mit der nächsten Zugmeldestellevor der fahrplanmäßigen Zeit abgelassen werden, ausgenommen wenn


a) dadurch andere Züge aufgehalten werden,


b) bei unsichtigem Wetter die Signale nicht deutlich erkenn-bar sind,


c) am Fahrgleis des Zugs größere Arbeiten vorgenommen werden,


d) die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört ist,


e) sich ein Kleinwagen auf der Strecke befindet und das Gleis noch nicht frei gemeldet ist.


Wenn unvermutet nach der Abfahrt eines Kleinwagens Bedarfsgüter- oder Sonderzüge abgelassen werden müssen, erhält der Lokomotivführer einen schriftlichen Befehl nach Anlage 1.


4. Die gleichzeitige Einfahrt oder Ein- und Ausfahrt mehrerer Züge darf nur gestattet werden, wenn ihre Fahrten getrennt voneinander verlaufen oder so gesichert sind, daß Gefährdungen nicht eintreten können. Abweichungen müssen besonders angeordnet werden.


5. Eine planmäßige Kreuzung ist zu verlegen, wenn dadurch verhindert wird, daß eine Verspätung sich auf einen entgegenkommenden Zug überträgt, ohne daß der verspätete Zug eine weitere erhebliche Verspätung erleidet. Hierüber hat der Fahrdienstleiter der Planmäßigen Kreuzungsstelle zu befinden. Bei Kreuzungsverlegungen ist das im § 4 vorgeschriebene Meldeverfahren anzuwenden. Kreuzungsverlegungen haben zu unterbleiben, wenn eine Verständigung zwischen den beteiligten Zugmeldestellen nicht möglich ist.


6. Für Strecken, die nur dem Güterverkehr dienen, für Fahrten nach Gleisanschlüssen auf der freien Strecke und für Sperrfahrten werden besondere Bestimmungen von der Betriebsleitung erlassen.


Sperrfahrten sind Fahrten von übergabe-, Arbeits-, Hilfs- und anderen Zügen, die in ein Gleis eingelassen werden, das für den Zugverkehr gesperrt ist.


 

KDV-B-13.jpg § 8 
Zugkreuzungen auf unbesetzten Bahnhöfen


Für Zugkreuzungen auf unbesetzten Bahnhöfen gelten folgende Bestimmungen:


a) Bei planmäßiger Kreuzung fährt der zuerst fällige Zug mit nur 10 kmh in den Kreuzungsbahnhof ein, während der zweite Zug vor der Einfahrweiche zu halten hat, bis der Zugführer des eingefahrenen Zugs die Erlaubnis zur Einfahrt erteilt. Wenn der Zug, der planmäßig zuerst einfahren soll, Verspätung hat, kann der andere Zug in den Bahnhof einfahren, nachdem er vorher gehalten und der Zugführer festgestellt hat, daß der Gegenzug weder in der Einfahrt begriffen ist, noch sich dem Bahnhof nähert.


b) Welcher Bahnhof für die Verlegung einer planmäßigen Kreuzung zuständig ist, bestimmt die Betriebsleitung.
Von der Kreuzungsverlegung sind bei-de Züge durch schriftlichen Befehl nach dem Muster der Anlage 1 anzuweisen, wo die Kreuzung stattzufinden hat und welcher Zug zuerst in den Kreuzungsbahnhof einfahren soll.
Der Befehl ist in zwei Ausfertigungen dem Zugführer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen; eine Ausfertigung übergibt er dem Lokomotivführer, die andere behält er selbst und fügt sie dem Fahrtbericht bei.
Kann der schriftliche Befehl dem Zugführer nicht ausgehändigt werden, so ist der Befehl im Auftrag des die Kreuzungsverlegung anordnenden Fahrdienstleiters vom Zugführer auszufertigen.
Dies geschieht in der Weise, daß der Fahrdienstleiter auf dem Fernsprecher den Wortlaut der Eintragung in dem von ihm ausgefüllten schriftlichen Befehl angibt, der von dem Zugführer zu wiederholen und ebenfalls in den Befehlsvordruck einzutragen ist. Zu diesem Zweck müssen bei dem Fernsprecher auf unbesetzten Bahnhöfen Vordrucke für schriftliche Befehle stets vorhanden sein.


c) Kann der Fahrplan eines mit einem regelmäßig verkehrenden Zug kreuzenden Sonderzugs dem Personal des ersteren nicht mitgeteilt werden, so ist nach b) zu verfahren.


 

 

KDV-B-14.jpgd) Ist die Verständigung von der Kreuzungsverlegung auch nur eines der beiden Züge nicht möglich, so muß der planmäßige Kreuzungsbahnhof beibehalten werden.


e) Erreicht ein Zug eine unbesetzte Kreuzungsstelle, ohne daß der Kreuzungszug zur festgesetzten Zeit eintrifft, so hat der Zugführer die Weisung der zuständigen Zugmeldestelle einzuholen. Ist eine Verständigung nicht möglich, so ist die Kreuzung auf der festgesetzten Stelle abzuwarten.


f) Nach vollzogener Kreuzung hat auf unbesetzten Kreuzungsstellen jeder Zugführer die bei der Ausfahrt benutzte Weiche auf Grundstellung zurückzustellen und nach Vorschrift zu verschließen.


g) Bei Überholungen ist sinngemäß zu verfahren.

 

§ 9 
Sicherung der Reisenden

1. Die Stellen, die von Reisenden zu begehen sind, müssen freigehalten werden.

2. Es ist darauf zu achten, daß sich die Reisenden in genügender Entfernung von den Gleisen halten und die Gleise nur an den dazu bestimmten Stellen überschreiten.


3. Die Reisenden dürfen erst ein- und aussteigen, nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist. Das Aussteigen darf nur an den dazu bestimmten Stellen und nur auf der dazu bestimmten Seite der Züge erfolgen. Versucht ein Reisender einen in Bewegung befindlichen Zug zu besteigen, so darf er nur durch Zuruf gewarnt, nicht aber gewaltsam daran gehindert werden. Von einem derartigen Vorgang ist Anzeige zu erstatten.


4. Kommen Personenwagen an einer Stelle zum Halten, an der das Ein- und Aussteigen schwierig ist, so sind die Reisenden zur Vorsicht zu mahnen. Die Bediensteten sollen ihnen beim Ein- und Aussteigen behilflich sein.


5. Gleisanlagen, die nicht allgemein für den Verkehr der Reisenden freigegeben sind, dürfen nur in dringenden Fällen unter Aufsicht oder in Begleitung eines Bediensteten von ·Privatpersonen überschritten werden.


 

KDV-B-15.jpg§ 10
Zugpersonal

 

1. Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und Zugbegleitpersonal.
Dampflokomotiven müssen während der Fahrt mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein, sofern nicht Ausnahmen genehmigt sind. Bei einzeln fahrenden Lokomotiven gilt der Lokomotivführer als Zugführer. Der Führer eines Triebwagens gilt als Lokomotivführer im Sinne dieser Vorschriften.


2. Das Zugpersonal, auch das ohne Dienst fahrende, untersteht während der Fahrt dem Zugführer, während des Aufenthalts auf den Bahnhöfen dein Fahrdienstleiter.


3. Der Zugführer meldet sich vor Übernahme und vor Übergabeseines Zugs beim Fahrdienstleiter. Bei Zwischenaufenthalt hat er dem Fahrdienstleiter zur Entgegennahme von Weisungen entgegenzugehen.
4. Während der Dauer des Dienstes, also auch während des Aufenthalts auf den Bahnhöfen, darf das Personal den Zug nur mit Erlaubnis des Fahrdienstleiters oder des Zugführers verlassen.


Auf der Lokomotive muß der Führer oder der Heizer zurückbleiben.

 

§ 11

Streckenkenntnis des Lokomotivführers und des Zugführers


1. Der Lokomotivführer muß streckenkundig sein und erklärt haben, daß er die Strecken kenne. Die Streckenkenntnis gilt als verloren, wenn ein Lokomotivführer eine Strecke länger als zwei Jahre nicht befahren hat.


2. Soll ausnahmsweise ein nichtstreckenkundiger Führer fahren, so muß ein streckenkundiger Begleiter beigegeben werden.


 

KDV-B-16.jpg§ 12 
Schriftliche Befehle


1. Schriftliche Befehle an das Zugpersonal werden auf einem besonderen Muster nach Anlage 1 erteilt. Ein schriftlicher Befehl ist auch zu befolgen, wenn er ohne Verwendung des Musters ausgestellt ist.


2. Dem Zugführer werden die Befehle in je zwei Ausfertigungen vom Fahrdienstleiter oder in dessen Auftrag von einem anderen Betriebsbediensteten ausgehändigt. Er bescheinigt den Empfang auf der Urschrift, die beim ausfertigenden Bediensteten bleibt.
Eine Ausfertigung des Befehls übergibt der Zugführer dem Lokomotivführer. Die andere Ausfertigung fügt er dem Fahrtbericht bei.

 

§ 13 
Bilden der Züge

 

1. Die Stärke der Züge richtet sich nach den BuBB und nach den besonderen Anweisungen der Betriebsleitung.


2. Die nicht in Gebrauch befindlichen Kupplungen und Notketten müssen während der Fahrt aufgehängt sein. Sicherheitskupplungen sind ebenfalls einzuhängen.


3. Wenn aus einem Zuge unbegleitete Post- oder Postbeiwagen nicht planmäßig ausgesetzt werden müssen, so hat die betreffende Betriebsstelle die nächste Postanstalt ohne Verzug zu benachrichtigen.


4. Wagen mit leicht feuerfangenden oder sprenggefährlichen Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe von Fahrzeugen mit Feuerung gestellt werden.

 

§ 14 
Schmieren, Beleuchten und Heizen der Züge

 

1. Die Wagen sind nach Vorschrift zu schmieren.


2. Die Nachtsignale sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf der Betriebsstelle anzubringen, auf der der Zug zuletzt vor dem


 

 

KDV-B-17.jpgEintritt der Dämmerung hält. Die Nachtsignale sind dort durch die Tagsignale zu ersetzen, wo der Zug erstmals hält, nachdem es hell geworden ist. Verantwortlich für die Zugsignale ist der Zugführer, für die Lokomotivsignale der Lokomotivführer bzw. Triebwagenführer.


3. Die Personenwagen sind bei eintretender Dunkelheit zu erleuchten. Die Verantwortung für das rechtzeitige Anzünden und Auslöschen der Lampen hat der Zugführer.


4. Das Heizen der Personenwagen richtet sich nach den Bestimmungen der Betriebsleitung.

 

§ 15 
Vorbereitungen zur Fahrt

 

1. Der Zug muß den Bestimmungen der §§ 30—35 der BuBB entsprechend zusammengestellt werden. Er ist von dem Zugführer zu übernehmen, der auch zu prüfen hat, ob die für das Bilden und Ausrüsten des Zugs gegebenen Vorschriften eingehalten sind.


2. Der Zugführer hat vor allem darauf zu achten, daß


a) der Zug nur lauffähige und nur solche Wagen enthält, die zur Beförderung mit dem Zuge zugelassen sind,


b) keine Güterwagen eingestellt werden, die über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet sind,


c) Wagen, die zum Viehtransport gedient hatten, gereinigt oder entseucht sind,


d) die Türen von Wagen, die zur Entseuchung versandt werden, geschlossen sind.

 

3. Die Güterwagen sind so in den Zug einzustellen, daß sie auf dem Bestimmungsbahnhof mit möglichst geringem Zeitaufwand aus- gesetzt werden können.

 

4. Die Übergangsbrücken der Personenwagen sind niederzulassen und vorhandene Ketten einzuhängen Die Trittbretter der Personen- und Gepäckwagen sind bei Glatteis mit Sand zu bestreuen. Die seitwärts aufschlagenden Türen und Klappen der Güterwagen sind zu schließen.


 

 

KDV-B-18.jpg5. Für Schemelwagen und Rollböcke, welche durch die Ladung selbst oder durch Steifkupplung verbunden sind, erläßt die Betriebsleitung besondere Bestimmungen.

 

§ 16 
Mitfahren aus der Lokomotive

 

1. Ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren. Zur Mitfahrt sind berechtigt


a) die Vorgesetzten des Lokomotivführers,


b) die Bahnmeister und ihre Vertreter auf ihren Strecken,


c) die Zugführer und die Aufsichtsbeamten,


d) die beim Verschiebedienst beteiligten Bediensteten


2. Das Lokomotivpersonal darf durch Mitfahrende in der Ausübung seines Dienstes nicht behindert werden.


§ 17 
Besetzen und Bedienen der Bremsen

 

1. Zum Bedienen der Bremsen kann neben den Bremsern und dem Zugführer des Zugs auch den Zug ohne Dienst benutzendes Personal herangezogen werden.

2. Der Zugführer hat den Bremsern die Plätze anzuweisen. Sie sind möglichst gleich-mäßig im Zuge zu verteilen. In erster Linie sind die Bremsen schwerbeladener Wagen zu besetzen. Eine am Schlußwagen vorhandene Bremse ist auch dann vorzugsweise zu besetzen, wenn eine Schlußbremse für den Zug nicht vorgeschrieben ist.


3. Die Bremsen sind nach den vom Lokomotivführer gegebenen Signalen zu bedienen. Rimmt der Bremser Signale nicht wahr, so sind die Bremsen auch ohne Bremssignal je nach Bedürfnis mäßig oder stark anzuziehen
a) in Gefällen zum Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit,
b) bei Annäherung an eine Stelle, an der der Zug vorschriftsmäßig zum Halten zu bringen ist,


 

 

KDV-B-19.jpgc) bei Annäherung an eine Stelle, die langsam befahren werden muß,


d) um eine Gefahr abzuwenden.


Auch in den Fällen zu a—c hat der Lokomotivführer das Bremsen durch Signale zu regeln.


4. Hält der Zug in einer stärkeren Neigung als 1:400, so müssen die Bremsen angezogen bleiben, bis durch Signal des Lokomotivführers angezeigt wird, daß der Zug wieder in Bewegung gesetzt werden soll.


5. Hat ein mit Handbremse gefahrener Zug ein Haltsignal überfahren, so ist durch Untersuchung der Radreifen und Bremsklötze festzustellen, ob die besetzt gewesenen Bremsen vorschriftsmäßig bedient worden sind.


6. Befinden sich am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Zugs Wagen mit bedienten Handbremsen, so hat der Lokomotivführer, wenn gebremst werden soll, zuvor das Bremssignal zu geben. Wenn bei Zügen mit durchgehender Bremse vom Lokomotivführer das Rotsignal gegeben wird, so hat das Zugbegleitpersonal zu versuchen, die Bremsen von dem Wagen aus in Tätigkeit zu setzen und gleichzeitig die Handbremsen anzuziehen.


7. Bei einer Zugtrennung sind im hinteren Zugteil sofort alle Bremsen fest anzuziehen. Außerdem ist zu versuchen, das Personal im vorderen Zugteil, insbesondere den Lokomotivführer aufmerksam zu machen. Solange der abgerissene Teil dem vorderen folgt, darf dem Lokomotivführer kein Haltsignal gegeben werden oder der vordere Zugteil nicht zum Stillstand gebracht werden.


Wenn Wagen in einem Zug entgleisen, so sind die dahinter befindlichen Bremsen fest anzuziehen, die davor befindlichen dagegen nur soweit, daß die Kupplungen eben noch gespannt bleiben.

8. Durch schadhafte oder in Ausbesserung begriffene Strecken ist möglichst nicht mit angezogenen Bremsen zu fahren.


 

KDV-B-20.jpg§ 18 
Fahrgeschwindigkeit

 

1. Die Fahrgeschwindigkeit darf die Grenzen nicht überschreiten, die durch die BuBV oder durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt sind. Sie muß der für die verwendete Lokomotive festgesetzten größten Fahrgeschwindigkeit, der Stärke des Zugs, der Zahl der bedienten Bremsen und den durch die Betriebsleitung festgestellten besonderen Verhältnissen der einzelnen Bahnstrecken entsprechen.


2. Die durch Signal Lf 1 gekennzeichneten Strecken sind nur mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu befahren.


3. Der Zugführer hat darauf zu achten, daß der Lokomotivführer die vorgeschriebene Fahrzeit einhält. Auf deren Überschreitung und auf entstehende Verspätungen hat er ihn aufmerksam zu machen. Unregelmäßigkeiten sind im Fahrtbericht zu vermerken.

 

§ 19 
Verhalten der Züge gegenüber den Signalen

 

1. Haltsignale dürfen von den Zügen, für die sie gelten, ohne schriftlichen Befehl nicht überfahren werden.


2. Ist die Stellung eines Hauptsignals nicht zweifelsfrei zu erkennen, so muß vor dem Signal gehalten werden.


3. Wenn einem Zug der Auftrag zum Halten unvermutet durch ein Schutzhaltsignal (Signal Sh 1—5) erteilt wird, sind sofort alle Mittel anzuwenden, ihn zum Halten zu bringen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein rotes Licht erscheint, von dem nicht bekannt ist, daß es für den Zug keine Bedeutung hat, oder wenn der Schein einer Signalfackel wahrgenommen wird.

 

§ 20 
Fahrt der Züge auf der freien Strecke

 

1. Ein verspäteter Zug soll die im Dienstfahrplan festgesetzte kürzeste Fahrzeit einhalten.


 

KDV-B-21.jpg2. Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so ist dies durchs schriftlichen Befehl bekanntzugeben und so vorsichtig zu fahren, daß der Zug leicht zum Halten gebracht werden kann.


3. Ein Zug darf auf freier Strecke nur aus zwingenden Betriebsgründen zum Halten gebracht werden.


4. Bei einem Unfall ist nach der vereinfachten Betriebsunfallvorschrift (vBuvo) zu verfahren.


5. Bricht in einem Zug während der Fahrt Feuer aus, so muß er so schnell wie möglich angehalten und für Rettung der Reisenden gesorgt werden. Die brennenden Wagen sind vom Zug zu trennen, gefährdete Güter zu bergen.

 

§ 21 
Ankunft, Aufenthalt und Durchsahrt der Züge auf den 
Betriebsstellen

 

1. Der Lokomotivführer darf einen Personenzug, den er nicht an der vorschriftsmäßigen Stelle zum Halten gebracht hat, nicht eigenmächtig, sondern nur auf Anweisung des Zugführers wieder in Bewegung setzen.


2. Bei der Ankunft eines mit Reisenden besetzten Zugs sind der Name des Bahnhofs, Haltepunkts oder Haltestelle und ein etwaiger Wagenwechsel auszurufen. Verspätungen der Züge von mehr als 15 Minuten sind den Reisenden bekanntzugeben.


3. Wo ein Zug nur nach Bedarf halten soll, hat er so langsam zu fahren, daß er durch Zeichen zum Halten gebracht werden kann.


Der Zugführer hat dem Lokomotivführer vorher mitzuteilen, wenn angehalten werden muß.

 

§ 22 
Fahrtbericht

 

1. Der Zugführer hat einen Fahrtbericht nach den Bestimmungen der Betriebsleitung zu führen.


 

KDV-B-22.jpg2. Die Ankunft auf dem Endbahnhof und die dort etwa vorhandene Verspätung ist von dem Fahrdienstleiter einzutragen und zu bescheinigen.


3. Als Ankunftszeit gilt der Zeitpunkt, zu dem ein Zug an der bestimmten Stelle zum Halten gekommen ist, als Abfahrtzeit der Zeitpunkt, zu dem der Zugführer den Auftrag zur Abfahrt erhält.


4. Ist für einzeln fahrende Lokomotiven oder für ohne Zugbegleiter fahrende Triebwagen ein Fahrtbericht vorgeschrieben, so hat der Lokomotivführer bzw. Triebwagenführer diesen zu führen.


5. Unregelmäßigkeiten, wie z. B. Mängel an Fahrzeugen, Gleisen, Signalen, Unterlassung der Bedienung und Beleuchtung der Signale und der Schranken, außerplanmäßiges Halten usw.sind im Fahrtbericht zu vermerken.

 

§ 23 
Sonderzüge

 

1. Sonderzüge sind alle Züge, die neben den regelmäßigen im Fahrplan vorgesehenen Zügen auf besondere Anordnung gefahren werden. Die Betriebsleitung bestimmt die Stellen, die zur Einlegung von Sonderzügen berechtigt sind.


2. Für jeden Sonderzug, der nicht in einem bestehenden Fahrplan (Bedarfsfahrplan) verkehrt, ist ein Fahrplan aufzustellen. Bei einfachen Betriebsverhältnissen und bei plötzlich eintretendem Bedarf gilt die Verständigung zwischen den Zugmeldestellen als Aufstellung des Fahrplans. Der Fahrplan ist den beteiligten Stellen rechtzeitig bekanntzugeben. Wie dies zu geschehen hat, wird in jedem Falle angeordnet. Sonderzüge, die einzelnen beteiligten Stellen (Bahnmeister, Rottenführer, Schrankenwärter usw.) nicht vorgemeldet werden können, dürfen nur mit 15 km Geschwindigkeit befördert werden. Ausnahmen hiervon, die in jedem einzelnen Falle anzuordnen sind, sind mit Genehmigung der Betriebsleitung zulässig.


3. Züge, die mit Sonderzügen kreuzen, sind hiervon zu benachrichtigen (§ 8).


 

KDV-B-23.jpg4. Steht bei einer Sonderfahrt ein Zugführer nicht zur Verfügung, so können die Geschäfte des Zugführers einem anderen mit dem Fahrdienst genügend vertrauten Bediensteten — bei Arbeitszügen dem Bahnmeister oder einem Rottenführer — übertragen werden. Gegebenenfalls kann auch dem Lokomotivführer der Zugführerdienst übertragen werden.

 

§ 24 
Rangierdienst

 

1. Die Bewegungen Von Lokomotiven, einzelnen Wagen, Zugteilen oder ganzen Zügen auf den Bahnhöfen und Anschlußgleisen (mit Ausnahme der Ein-, Aus- oder Durchfahrt geschlossener Züge, einzeln fahrender Lokomotiven und Triebwagen) sind Rangierfahrten. Der Rangierdienst umfaßt auch das Verbinden und Trennen der Zugteile.


2. Die Rangierarbeiten werden von den hierzu bestellten Bediensteten ausgeführt. Sie dürfen nur unter Leitung des Fahrdienstleiters oder eines von ihm beauftragten Bediensteten, auf unbesetzten Bahnhöfen nur unter Leitung des Zugführers ausgeführt werden.
Der Lokomotivführer darf ohne Auftrag keine Fahrt antreten.
Der Rangierleiter und die Rangierer müssen je nach Vorschrift eine Mundpfeife oder ein Horn und bei Dunkelheit eine brennende Handlampe bei sich führen.


3. Der Rangierleiter hat darüber zu wachen, daß Personen nicht gefährdet, Gleisanlagen, Fahrzeuge und Ladungen nicht beschädigt und die Rangierbewegungen zweckmäßig nach den bestehenden Vorschriften ausgeführt werden.
Als besonders gefahrvoll ist zu vermeiden:


die Gleise kurz vor bewegten Fahrzeugen zu überschreiten,
unter Wagen durchzukriechen,
auf rasch fahrende Lokomotiven oder Wagen aufzusteigen oder davon abzuspringen,


 

KDV-B-24.jpgdas Dach eines bewegten Wagens zu betreten,
sich auf Puffer, Kupplungen, Tritte oder Trittbretter zu setzen,
sich auf Puffer oder Kupplungen zu stellen,
sich gleichzeitig auf die Tritte zweier in Bewegung befindlicher Wagen zu stellen,
sich weit über bewegte Fahrzeuge hinauszubeugen,
Wagen vom Trittbrett aus abzukuppeln,
zwischen den nahe aneinanderstehenden Puffern aufrecht durchzugehen.

4. Ist auf einem Bahnhof ein Zug zu erwarten, so darf das Einfahrgleis nur mit Vorwissen des Fahrdienstleiters zu Rangierzwecken benutzt werden. Es ist spätestens 10 Minuten vor der zu erwartenden Zugfahrt zu räumen.


5. Weichen, deren Bedienung einem Weichensteller übertragen ist, dürfen vom Rangierer in der Regel nicht eigenmächtig umgestellt werden. Wird dies ausnahmsweise nötig, so ist der Rangierleiter dafür verantwortlich, daß die Weichen nach Beendigung des Rangierens wieder in Grundstellung gebracht werden.


Beim Rangieren hat der Rangierleiter den Weichensteller von jeder Bewegung zu benachrichtigen. Zum Umstellen einer fernbedienten Weiche (Stellwerkweiche), darf der Wärter erst aufgefordert werden, wenn sie frei ist.
Der Aufforderung eines Stellwerkwärters, ein Gleis zu räumen oder zu meiden, ist sofort nachzukommen.


6. Der Befehl, eine Rangierbewegung auszuführen, wird mündlich oder durch Rangiersignale erteilt.

Bei Dunkelheit hat der am Schluß einer Rangierabteilung befindliche Rangierer eine brennende Laterne in der Fahrtrichtung leuchten zu lassen.


7. Bevor Fahrzeuge in Gang gebracht werden, müssen die Bremsen gelöst, Bremsschuhe und Vorleger beseitigt, die seitwärts aufschlagenden Wagentüren und Klappen geschlossen werden.


 

KDV-B-25.jpgDer Rangierleiter hat sich davon zu überzeugen, daß die zu befahrenden Gleise und Wegübergänge frei, die Weichen richtig gestellt, die Wegeschranken bedient sind und bei zusammenlaufenden Gleisen kein Fahrzeug über das Merkzeichen hinaussteht.
Die beim Rangieren Beteiligten oder an den Rangiergleisen sonst Beschäftigten müssen von der beabsichtigten Bewegung verständigt werden. An den Ladegleisen und Rampen muß vor Beginn der Bewegung der Regellichtraum (BuBB) freigemacht sein.
Brückenwaagen dürfen nur befahren werden, wenn sie festgestellt sind. Waagen mit Gleisunterbrechung dürfen nur langsam befahren werden.
Öffentliche Wege dürfen nicht zu lange gesperrt werden. Muß längere Zeit über Wegübergänge rangiert werden, so ist der Straßenverkehr in angemessenen Pausen durchzulassen
Auf Bahnhöfen, die im Gefälle von mehr als 1:400 liegen, oder an die ein derartiges Gefälle anschließt, sind die Fahrzeuge besonders vorsichtig zu bewegen.

Wagen, in denen sich Personen befinden,
Wagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung verbunden sind,
Wagen, die mit Vieh, Fahrzeugen, leicht zerbrechlichen odersprenggefährlichen Gegenständen beladen sind,
Kesselwagen, die mit Säure oder Flüssiggas gefüllt sind,
Wagen mit der Aufschrift »vorsichtig rangieren,
müssen mit besonderer Vorsicht bewegt werden. Sie dürfen dem Anprall abgestoßener oder ablaufender Wagen nicht ausgesetzt werden.

Vorstehend aufgeführte Wagen — mit Ausnahme der mit sprenggefährlichen Gegenständen beladenen — dürfen durch eine Lokomotive in Gang gebracht werden.
Werden bei Kesselwagen, die mit feuergefährlicher Flüssigkeit oder Gasen gefüllt sind, Undichtigkeiten festgestellt, so darf in der Nähe der Wagen nicht getaucht werden. Feuer oder offenes Licht (auch Laterne) darf nicht in die Nähe der Wagen gebracht werden.


 

KDV-B-26.jpgDas Abstoßen der Wagen ist untersagt:


a) bei starkem Wind,


b) in kurze Stumpfgleise oder in solche Gleise, die auf Drehscheiben, Schiebebühnen oder Rollbockanfahrten hinführen, ferner auf kurze Rebengleise, die in ein besetztes Hauptgleis führen.
Wagen dürfen niemals abgestoßen werden, ohne daß vorher dem Lokomotivführer ausdrücklich mitgeteilt ist, daß die abzustoßenden Wagen losgekuppelt sind.
Die abzustoßenden Wagen müssen miteinander verkuppelt werden.
Das heftige Anpuffern ist verboten.
Durch Abstoßen eines Wagens dürfen andere Wagen nicht in Bewegung gesetzt werden.
Das sogenannte Schneppern usw., d. h. die Vorwärtsbewegung eines oder mehrerer Wagen auf ein abzweigendes Gleis bei ziehender Lokomotive, während diese auf dem Stammgleis bleibt, ist verboten.


8. Wagen dürfen gleichzeitig nur in solcher Anzahl und nur mit solcher Geschwindigkeit bewegt werden, daß sie durch die zur Verfügung stehenden Bremsmittel in der Gewalt behalten werden.
Die Bediensteten sollen die Wagen nicht ziehen, sondern schieben, sie sollen dabei nicht rückwärts gehen und nicht zwischen oder an den Puffern schieben.


9. Der Lokomotivheizer kann zum An- und Abkuppeln der Wagen herangezogen werden. Er hat auch beim Ein- und Ausladen von Stückgütern und Gepäck auf Anordnung des Zugführers Hilfe zu leisten.
Auf leicht feuerfangende Ladungen unmittelbar vor oder hinter der Lokomotive hat der Rangierleiter den Lokomotivführer aufmerksam zu machen. Dieser hat dann das Feuer mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Über das Abstoßen von Wagen erläßt die Betriebsleitung besondere Bestimmungen.


 

KDV-B-27.jpg10. Es dürfen nur brauchbare Bremsen besetzt werden. Unbrauchbare sind als solche zu kennzeichnen.


11. Bremsschuhe mit aufgebogener oder abgebrochener Spitze dürfen nicht verwandt werden. Bremsschuhe mit beiderseitiger Führung dürfen nicht auf breitgefahrene Schienen und nicht vor anliegenden Weichenzungen oder vor Herzstücken aufgelegt werden.
Der Rangierleiter ist mit verantwortlich dafür, daß die Bremsschuhe nach der Beendigung des Rangiergeschäfts nicht auf den von Zügen oder Lokomotiven zu befahrenden Gleisen liegen bleiben.


12. Bremsknüppel sind entweder in die hierzu bestimmten Ofen und dergl. oder zwischen Tragfeder und Langträger einzusetzen. Die Bremsknüppel Zum Zwecke des Hemmens zwischen die Radspeichen zu stecken, ist verboten.


13. Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Aus einem Gleis zusammenstehende Wagen müssen miteinander gekuppelt sein.
Lose Kupplungen sind einzuhängen.
Lokomotiven und Triebwagen müssen, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind, beaufsichtigt werden. Solange eine geheizte Lokomotive stillsteht, muß der Regler geschlossen, die Steuerung auf die Mitte gestellt und die Handbremse angezogen sein. Die Steuerung ist einzuklinken, die Zylinderhähne sind dabei geöffnet zu halten.
Beim Aufstellen von Wagen und Wagengruppen vor einem Merkzeichen, einem Übergang oder einer sonstigen freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, daß die Wagen infolge Anstoßens anderer Wagen oder Streckens der Pufferfedern sich noch bewegen können. Gleissperren und Sperrbäume sind nach Beendigung der Rangierbewegung, für die sie geöffnet waren, wieder zu schließen.
Der Fahrdienstleiter hat sich nach der Beendigung des Rangiergeschäfts, spätestens vor dem Dienstschluß und bei starkem Wind zu überzeugen, daß den Vorschriften über die Sicherung stillstehender Fahrzeuge genügt ist.


 

KDV-B-28.jpg§ 25 
Fahrten mit Kleinwagen

 

1. Kleinwagen (Bahnmeisterwagen, Draisinen und Schienenkraftwagen) dürfen in der Regel nur von Zugfolgestellen unter Zustimmung des Fahrdienstleiters abfahren. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Betriebsleitung zulässig.


2. Kleinwagen müssen durch einen zur Führung berechtigten Bediensteten begleitet werden.
Der Führer muß ein Horn, eine entfaltete Signalflagge, bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter eine rot blendbare, brennfertige Handlaterne, neben der Laterne zur Kennzeichnung des Kleinwagens mit sich führen.
Vor der Abfahrt hat der Führer seine Uhr nach der Bahnhofsuhr zu richten.
Auf Bahnhöfen hat sich der Führer den Anordnungen des Fahrdienstleiters zu fügen.


3. Der Führer eines einsitzigen Fahrrads braucht Signalmittel nicht mitzuführen.


4. Bestehen keine Bedenken gegen das Ablassen, so hat der Fahrdienstleiter von der beabsichtigten Fahrt der vorwärts gelegenen Zugfolgestelle Nachricht zu geben und deren Zustimmung einzuholen. Wird nicht die ganze Strecke bis zur nächsten Zugfolgestelle durchfahren, so ist der Endpunkt der Fahrt zu bezeichnen. Für die Rückfahrt sind der Zug, nach dem der Kleinwagen zurückkehrt, und die Zeit anzugeben.


5. Für die Sicherheit der Fahrt ist der Führer des Kleinwagens verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß der Kleinwagen spätestens 10 Minuten vor der planmäßigen Durchfahrt eines Zugs aus dem Gleis entfernt wird.


6. Außer dem Führer müssen bei Fahrten auf freier Strecke so viel Arbeiter mitgegeben werden, daß der Klein-wagen rasch aus dem Gleis entfernt werden kann.
Fahrzeuge, die von einer Person aus dem Gleis gehoben werden können, bedürfen keines weiteren Begleiters.


 

Anlagen

 

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